Unsere Spielregeln

AGB


1. Vertragsbedingungen

Diese AGB gelten für alle Verträge der fruitwork Handelsgesellschaft mbH (nachfolgend auch „Verkäufer“) mit Käufern, die Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, sofern und soweit in dem Vertrag auf diese AGB Bezug genommen wird.

Soweit nicht in diesen AGB oder der Verkaufsbestätigung Abweichendes vereinbart ist, verkaufen und liefern wir ausschließlich nach Maßgabe der Bedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung, die diesen AGB beigefügt ist. Er wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass diese Bedingungen bezogen werden können beim:

WAREN-VEREIN DER HAMBURGER BÖRSE E.V.
Große Bäckerstraße 4, 20095 Hamburg

Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Maklers oder eines Agenten sowie Nebenabreden zum Vertragsinhalt und Änderungen des Vertrages werden nur Vertragsgegenstand, wenn wir schriftlich zustimmen. Dies gilt auch dann, wenn die Bestellung des Käufers (Vertragsangebot) unter Bezugnahme auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgt und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers von fruitwork Handelsgesellschaft mbH nicht widersprochen wird.


2. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher auch der bedingten oder künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung des Verkäufers.

(2) Dem Käufer ist eine Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung oder Veräußerung von Vorbehaltsware nur unter der Bedingung gestattet, dass er detaillierte Aufzeichnungen über den jeweiligen Verbleib der Vorbehaltsware nach Menge und Wert führt. Im Falle des Verzuges ist er verpflichtet, auf seine Kosten dem Verkäufer entsprechende Nachweise vorzulegen.

(3) Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers, ohne dass für diesen Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Diesem steht das Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu. Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Z. der Verarbeitung. Unter den Wert der Vorbehaltsware ist, auch im folgenden, der dem Käufer vom Verkäufer hierfür berechnete Kaufpreis zu verstehen. Für den Fall, dass die Vorbehaltswaren mit anderen Waren vermischt oder verbunden werden, übertragt der Käufer hiermit dem Verkäufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der verbundenen einheitlichen Sache und verwahrt diese (im folgenden ebenfalls Vorbehaltsware) für den Verkäufer.

(4) Der Käufer ist ermächtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern; Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung, einerlei, ob dieselbe vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt, zustehende Kundenforderungen einschließlich alter Nebenrechte tritt der Käufer hiermit schon jetzt an den Verkäufer zur Sicherheit ab.

(5) Für den Fall, dass Vorbehaltsware selbst oder – gleichgültig, in welchem Zustand - vom Käufer zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den fraglichen Teil der Vorbehaltsware berechnet hat.

(6) Für den Fall, dass aus der Weiterveräußerung der Käufer von seinem Kunden Wechsel oder Schecks erhalt, tritt er hiermit dem Verkäufer die gegen seinen Kunden bestehenden entsprechenden Wechsel - und Scheckforderungen ab, und zwar in Höhe der dem Verkäufer gemäß Absatz (4) abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an den Wechsel- und Scheckurkunden wird hiermit vom Käufer auf den Verkäufer übertragen, der Käufer verwahrt die Urkunden für den Verkäufer.

(7) Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen.

(8) Im Falle des Widerrufs hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers alle gewünschten Auskünfte zu erteilen, den Forderungsübergang seinen Kunden anzuzeigen und diesbezügliche Kundenwechsel und Schecks dem Verkäufer zu übergeben.

(9) Der Käufer hat die Vorbehaltsware dem Verkäufer auf dessen Verlangen herauszugeben, wenn er mit einer Zahlung in Verzug gerät. Der Käufer hat ferner dem Verkäufer den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und/oder auf die dem Verkäufer abgetretene Forderung unverzüglich telegrafisch oder schriftlich mitzuteilen.

(10) Bei einer Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist der Gerichtsvollzieher und der pfändende Gläubiger unverzüglich durch den Käufer auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.

(11) Der Verkäufer wird auf Verlangen des Käufers eine Sicherung insoweit und nach seiner Wahl freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.

3. VORLIEFERANTEN, ANFORDERUNGEN AN PESTIZIDE

(1) Der Verkäufer bemüht sich, vorwiegend Verträge mit Vorlieferanten, die eine GFSI anerkannte Zertifizierung haben, abzuschließen. Bei einer sonstigen Eignung der Vorlieferanten kann von Satz 1 im Einzelfall abgewichen werden, sodass der Verkäufer nicht garantieren kann, dass die Ware von GFSI zertifizierten Vorlieferanten stammt.

(2) Wir haben höchste Anforderungen an die Nutzung von Pestiziden im Generellen und an Pestizidrückstände in den an uns gelieferten Produkten. Es gilt das Dokument 5.2-FB-18 Nutwork Requirements for Pesticides.

4. PRODUKTHAFTUNG, RÜCKRUF

(1) Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich über ihm bekanntwerdende Produktfehler, Beanstandungen von Abnehmern, Behörden oder solcher allgemein aus dem Markt sowie Risiken bei der Verwendung der Produkte (nachfolgend insgesamt „Produkthaftung“ genannt) unverzüglich unterrichten. Etwaige hieraus resultierende Gewährleistungsansprüche von Abnehmern des Käufers gegen den Käufer sowie Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer, insbesondere nach Maßgabe des nachfolgenden Absatz 2, bleiben hiervon unberührt.

(2) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes 1 wird der Käufer den Verkäufer im Falle eines erforderlich werdenden Produktrückrufs oder anderen im Zusammenhang hiermit stehenden Aktionen wie Produktwarnungen, Kundeninformationen, etc. (nachfolgend insgesamt „Marktkorrekturmaßnahmen“ genannt) angemessen unterstützen und die vom Verkäufer angeordneten Maßnahmen, soweit diese dem Käufer zumutbar sind, befolgen. Ein Anspruch auf Erstattung dem Käufer hierdurch entstehender Kosten besteht ausschließlich nach Maßgabe von Absatz 4 (vgl. dort insbesondere lit. c).

(3) Sind etwaige aus einer Produkthaftung unmittelbar gegen den Verkäufer geltend gemachte Ansprüche Dritter darauf zurückzuführen, dass der Käufer vom Verkäufer gelieferte Produkte, deren Ausstattung oder deren Verpackung geändert, weiterverarbeitet und/oder darauf vorhandene Warnhinweise entfernt oder verändert hat (nachfolgend insgesamt „Produktänderungen“ genannt), hat der Käufer den Verkäufer von solchen Ansprüchen, einschließlich im Zuge dessen notwendigerweise entstehende Rechtsanwalts- und/oder Gerichtskosten, vollumfänglich freizustellen bzw. zu erstatten, es sei denn, er hat die anspruchsursächlichen Produktänderungen nicht zu vertreten. Im Falle von Produktänderungen scheiden Ansprüche des Käufers aus Gewährleistung, Erstattung von rückruf- oder produktwarnungsbezogenen Kosten oder sonstigen aus der Produktänderung resultierenden Schäden des Käufers gegen den Verkäufer aus.

(4) Ein Anspruch des Käufers auf Erstattung von Kosten, Schäden, etc., die ihm im Zuge von Produktfehlern durch ihn selbst, gleich ob freiwillig oder aufgrund behördlicher Anordnung, oder von ihm auf Veranlassung des Verkäufers hin (vgl. Abs. 2) getroffener Marktkorrekturmaßnahmen entstehen, besteht nur nach Maßgabe der folgenden Bedingungen (kumulativ):

a. Der Käufer ist seinen Informationspflichten gemäß Absatz 1 vollumfänglich nachgekommen und hat etwaige kostenauslösende Maßnahmen vorab mit dem Verkäufer abgestimmt. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Vorab-Information und -Abstimmung für den Käufer unzumutbar oder, etwa wegen Gefahr in Verzug, unmöglich war, was von dem Käufer in geeigneter Form nachzuweisen ist.

b. Ungeachtet des Vorstehenden hat der Käufer bei behördlich unmittelbar diesem gegenüber angeordneten oder nach Gesetz von diesem in eigener Verantwortung durchzuführenden Marktkorrekturmaßnahmen unter Beachtung der behördlichen Anordnung bzw. der gesetzlichen Vorgabe stets das – auch im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten – mildeste geeignete Mittel zu wählen. Unabhängig davon hat der Käufer im Vorfeld beabsichtigter Marktkorrekturmaßnahmen stets deren Erforderlichkeit sorgfältig zu prüfen. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten, die dem Käufer durch unter Berücksichtigung der behördlichen Anordnung und/oder der jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht erforderliche und/oder nicht von ihm zu treffende Marktkorrekturmaßnahmen entstanden sind, besteht nicht.

c. Abgesehen von den vorstehend unter lit. b geregelten Fällen und bei Produktänderungen ist ausschließlich der Verkäufer für die Veranlassung und Durchführung von Marktkorrekturmaßnahmen zuständig und hierzu berechtigt. Sofern der Verkäufer den Käufer nach Maßgabe von Absatz 2 in Marktkorrekturmaßnahmen einbindet, besteht ein Anspruch des Käufers auf ihm im Zuge dessen entstandenen Kosten nur, wenn die entsprechenden Maßnahmen des Käufers konkret vom Verkäufer beauftragt oder mit dem Verkäufer im Vorfeld abgestimmt wurden, wobei der Verkäufer auf Anfrage rechtzeitig vorab auch die zu erwartenden Kosten mitzuteilen hat. Eine Erstattungspflicht besteht zudem nur für solche Kosten, die der Käufer dem Verkäufer in geeigneter Form nachgewiesen hat.

5. PREISANPASSUNGEN

Wird nach Abschluss dieses Vertrages eine Rechtsnorm wirksam, aufgrund derer eine Abgabe erhoben wird, oder werden die Kosten für die vereinbarte Beförderung dieser Ware zum Bestimmungshafen geändert und andern sich infolgedessen die nachweislichen Aufwendungen des Verkäufers, so ändert sich der Kaufpreis entsprechend um diesen Unterschied. Eventuelle Frachtzuschläge - auch bereits bestehende - gehen zu Lasten des Käufers.

6. HAFTUNG

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur (1) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (2) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

7. GERICHTSSTAND

Gerichtsstand ist für beide Parteien Hamburg.

8. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine der Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen des Kaufvertrages insgesamt nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

Diese Auftragsbestätigung gilt in allen Teilen als genehmigt, wenn hier nicht sofort schriftlich widersprochen wird.