Unsere Spielregeln

AGB


1. Vertragsbedingungen

Soweit nicht in dieser Verkaufsbestätigung Abweichendes vereinbart ist, verkaufen und liefern wir ausschließlich nach Maßgabe der Bedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung.
 Der Käufer bekennt, dass ihm die Warenvereinsbedingungen bekannt sind. Er wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass diese Bedingungen bezogen werden können beim:

WAREN-VEREIN DER HAMBURGER BÖRSE E.V.

Große Bäckerstraße 4, 20095 Hamburg

Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Maklers oder eines Agenten sowie Nebenabreden um Vertragsinhalt und Änderungen des Vertrages werden nur wirksam, wenn wir schriftlich zustimmen.


2. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher auch der bedingten oder künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung des Verkäufers.

(2) Dem Käufer ist eine Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung oder Veräußerung von Vorbehaltsware nur unter der Bedingung gestattet, dass er detaillierte Aufzeichnungen über den jeweiligen Verbleib der Vorbehaltsware nach Menge und Wert führt. Im Falle des Verzuges ist er verpflichtet, auf seine Kosten dem Verkäufer entsprechende Nachweise vorzulegen.

(3) Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers, ohne dass für diesen Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Diesem steht das Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu. Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Z. der Verarbeitung. Unter den Wert der Vor-behaltsware ist, auch im folgenden, der dem Käufer vom Verkäufer hierfür berechnete Kaufpreis zu verstehen. Für den Fall, dass die Vorbehaltswaren mit anderen Waren vermischt oder verbunden werden, übertragt der Käufer hiermit dem Verkäufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der verbundenen einheitlichen Sache und verwahrt diese (im folgenden ebenfalls Vorbehaltsware) für den Verkäufer.

(4) Der Käufer ist ermächtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern; Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung, einerlei, ob dieselbe vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt, zustehende Kundenforderungen einschließlich alter Nebenrechte tritt der Käufer hiermit schon jetzt an den Verkäufer zur Sicherheit ab.

(5) Für den Fall, dass Vorbehaltsware selbst oder – gleichgültig, in welchem Zustand - vom Käufer zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den fraglichen Teil der Vorbehaltsware berechnet hat.

(6) Für den Fall, dass aus der Weiterveräußerung der Käufer von seinem Kunden Wechsel oder Schecks erhalt, tritt er hiermit dem Verkäufer die gegen seinen Kunden bestehenden entsprechenden Wechsel - und Scheckforderungen ab, und zwar in Höhe der dem Verkäufer gemäß Absatz (4) abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung . Das Eigentum an den Wechsel- und Scheck­ urkunden wird hiermit vom Käufer auf den Verkäufer übertragen, der Käufer verwahrt die Urkunden für den Verkäufer.

(7) Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen.

(8) Im Falle des Widerrufs hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers alle gewünschten Auskünfte zu erteilen, den Forderungsübergang seinen Kunden anzuzeigen und diesbezügliche Kundenwechsel und Schecks dem Verkäufer zu übergeben.

(9) Der Käufer hat die Vorbehaltsware dem Verkäufer auf dessen Verlangen herauszugeben, wenn er mit einer Zahlung in Verzug gerät. Der Käufer hat ferner dem Verkäufer den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und/oder auf die dem Verkäufer abgetretene Forderung unverzüglich telegrafisch oder schriftlich mitzuteilen.

(10) Der Verkäufer wird auf Verlangen des Käufers eine Sicherung insoweit und nach seiner Wahl freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.

3.Vorlieferanten

Eine GFSI anerkannte Zertifizierung unserer Vorlieferanten ist von uns bevorzugt, wird bei einer sonstigen Eignung allerdings nicht als Ausschlusskriterium genutzt. Wir haben höchste Anforderungen an die Nutzung von Pestiziden im Generellen und an Pestizidrückstände in den an uns gelieferten Produkten. Es gilt das Dokument 5.2-FB-18 Nutwork Requirements for Pesticides.

4.Gerichtsstand

Gerichtsstand ist für beide Parteien Hamburg.

5.Salvatorische Klausel

(1) Wird nach Abschluss dieses Kontraktes eine Rechtsnorm wirksam, aufgrund derer eine Abgabe erhoben wird, oder werden die Kosten für die vereinbarte Beförderung dieser Ware zum Bestimmungshafen geändert und andern sich infolgedessen die nachweislichen Aufwendungen des Verkäufers, so ändert sich der Kaufpreis entsprechend um diesen Unterschied. Eventuelle Frachtzuschläge - auch bereits bestehende - gehen zu Lasten des Käufers.

(2) Sollte eine der Regelungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder der Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen des Kaufvertrages insgesamt nicht berührt.

Diese Auftragsbestätigung gilt in allen Teilen als genehmigt, wenn hier nicht sofort schriftlich widersprochen wird.